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   BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23   

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https://dejure.org/2023,37240
BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23 (https://dejure.org/2023,37240)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2023 - 5 StR 269/23 (https://dejure.org/2023,37240)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2023 - 5 StR 269/23 (https://dejure.org/2023,37240)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 2 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 26 StGB, § 244a StGB, § 265 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Entwendung und Überführung von Fahrzeugen in die Tschechische Republik

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73c; StPO § 349 Abs. 2
    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Entwendung und Überführung von Fahrzeugen in die Tschechische Republik

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 42
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226, 242 f. mwN).
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Die bandenmäßige Begehung der Taten 6 bis 9 wird dadurch nicht in Frage gestellt; auch Teilnehmer können Mitglieder einer Bande im Sinne des § 244a StGB sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216 ff.).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20

    Einziehungsanordnung bei verbrauchten Betäubungsmitteln (Taterträge; Tatobjekte)

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Es ist mithin danach zwar vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, wistra 2020, 467, 468 mwN).
  • BGH, 17.07.2019 - 5 StR 130/19

    Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas; Zufluss eines Vermögenswertes

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Die bloße mittäterschaftliche Beteiligung an der Wegnahme eines Fahrzeugs vor Ort vermittelt aber noch nicht die für eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB erforderliche faktische (Mit-)Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20; siehe zum Vorliegen der faktischen Verfügungsgewalt in vergleichbaren Fallkonstellationen BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19).
  • BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20

    Tatsächliche Verfügungsgewalt der zur Auslieferung eingesetzten Fahrer über das

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Es ist mithin danach zwar vom zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, wistra 2020, 467, 468 mwN).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 154/20

    Einziehung von Taterträgen bei mehreren Beteiligten (faktische bzw.

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Die bloße mittäterschaftliche Beteiligung an der Wegnahme eines Fahrzeugs vor Ort vermittelt aber noch nicht die für eine Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB erforderliche faktische (Mit-)Verfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20; siehe zum Vorliegen der faktischen Verfügungsgewalt in vergleichbaren Fallkonstellationen BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19).
  • BGH, 11.04.2017 - 4 StR 615/16

    Aufhebung des Urteils (deklaratorische Aufhebung)

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Danach stellen sich die beiden versuchten schweren Bandendiebstähle (Taten 6 und 8) und der vollendete schwere Bandendiebstahl (Tat 7) für den Angeklagten als eine Tat dar (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 4 StR 615/16).
  • BGH, 28.02.2023 - 5 StR 481/22

    Tateinheit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneiden der

    Auszug aus BGH, 12.10.2023 - 5 StR 269/23
    Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie fünf weiterer Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten bis zwei Jahren ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse und des Wegfalls der genannten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 5 StR 481/22 Rn. 14).
  • BGH, 13.03.2024 - 5 StR 56/24

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Haftung als Gesamtschuldner

    Eine (Mit-)Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge erlangte der Angeklagte damit nicht; bloße Mittäterschaft reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 5 StR 269/23).
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